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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Design-Aufträge zwischen zebragelb (Kirsten van Alphen) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allg. Geschäftsbedingungen verwendet und diese  entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn zebragelb in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen zebragelb ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen zebragelb und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


 

 

Urheber- und Nutzungsrechte

1. Jeder zebragelb erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Erstellung eines Werks und ggfs. Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen zebragelb insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von zebragelb weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung  auch von Teilen  ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt zebragelb, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.

4. zebragelb überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. zebragelb hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zebragelb zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung.

6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


 

 

Vergütung

1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die zebragelb für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.

2. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist zebragelb berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.


 

 

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

2. zebragelb ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zebragelb eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von zebragelb abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, zebragelb im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.

4. Auslagen für techn. Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


 

 

Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von zebragelb hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.

4. Bei Zahlungsverzug kann zebragelb Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.


 

 

Eigentumsvorbehalt etc.

1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


 

 

Herausgabe von Daten

1. zebragelb ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2. Hat zebragelb dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von zebragelb geändert werden.

3. Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten (online und offline) erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind zebragelb Muster zur Freigabe vorzulegen.

2. Die Produktionsüberwachung durch zebragelb erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist zebragelb berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber zebragelb 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. zebragelb ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


 

 

Gewährleistung

1. zebragelb verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

2. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei zebragelb geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.


 

 

Haftung

1. zebragelb haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet zebragelb nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung
für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

2. zebragelb haftet nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt zebragelb gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit zebragelb kein Auswahlverschulden trifft. zebragelb tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

4. Sofern zebragelb selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, werden hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von zebragelb zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

5. Der Auftraggeber stellt zebragelb von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen zebragelb stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

6. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.

7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von zebragelb.

8. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet zebragelb nicht.


 

 

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. zebragelb behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann zebragelb eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an zebragelb übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber zebragelb von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


 

 

Schlussbestimmung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz von zebragelb.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

3. Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Gerichtsstand ist der Sitz von zebragelb, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. zebragelb ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

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